
Das Privatgutachten dient der Klärung von Sachverhalten und Sicherung von Beweisen auf objektiver und unparteiischer Basis.
Im Falle eines Mangels oder eines Schadens, zeigt das Privatgutachten Sachverhalte auf, die Schlüsse zur Verantwortlichkeit ermöglichen. Der Sachverständige wird sich jedoch nicht zur Schuldfrage äußern, da dies in den Bereich der Rechtsberatung fällt und von einem Rechtsanwalt erfolgen sollte. Aufgrund der im Gutachten gewonnenen Feststellungen, kann der Auftraggeber entscheiden, welche weiteren Schritte er gegen wen einleiten will und ob das überhaupt sinnvoll und notwendig ist. Oft führen Privatgutachten zu einem für beide Seiten befriedigenden und kostengünstigen Vergleich. Auch ein Ortstermin, mit einer anschließenden kurzen gutachterlichen Stellungnahme, ist möglich.
Mittels Versicherungsgutachten werden bei Sturm-, Hagel- und Brandschäden die Kosten für die Wiederherstellung der beschädigten Sache wie vor Schadenseintritt ermittelt. Abhängig von den jeweiligen Versicherungsbedingungen ist ggf. auch der Zeitwert der Sache zu berücksichtigen. (z.B. Haftpflichtschaden)
Mit Versicherungsgutachten wird auch der Wert einer Sache auf Basis technischer Feststellungen und Marktgegebenheiten festgestellt.


Zwischen den Parteien strittige Fragen sollen durch Erstattung eines Gutachtens, welches von einem Sachverständigen erstellt wird, geklärt werden. Die Gerichte sind gehalten vorrangig öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zu beauftragen, welche die Beweisfragen des Gerichtes beantworten. Dieses Gutachten behandelt dann grundsätzlich nur die Beweisfragen des gerichtlichen Beweisbeschlusses aus technischer Sicht. Der Sachverständige trifft niemals rechtliche Entscheidungen.
Der Streit über gegensätzliche Auffassungen bezüglich einer Beweisfrage kann über Streitgutachten geklärt und durch das Gericht entschieden werden. Möglich ist auch, dass durch ein Gutachten die Parteien zu einem außergerichtlichen Vergleich kommen.
Um sicherzustellen, dass die Leistung am Bau in der bestellten Beschaffenheit hergestellt wird, ist eine baubegleitende Qualitätssicherung unabdingbar. Wenn sich während der Ausführung Abweichungen vom Soll ergeben, kann im Zuge der Baubegleitung frühzeitig auf eine Korrektur bestanden werden. Dies gilt besonders für Leistungen, die bei der Endabnahme nicht mehr einsehbar sind, folglich dann auch nicht mehr beurteilt werden können. Auftraggeber, die ihre „leidigen Erfahrungen“ mit mangelhaft beaufsichtigter Ausführung gemacht haben, nehmen diese Leistungen zunehmend in Anspruch.
